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Satzung

Verein zur Förderung und Pflege der Kunst e.V. – Museum Langenargen

Die neue Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 11. Oktober 2024 beschlossen.

Satzung des Museum Langenargen – Verein zur Förderung und Pflege der Kunst e. V.
Stand: 11.10.2024
Personenbezogene Angaben schließen männliche, weibliche und diverse Menschen ein.

§ 1 Name und Sitz

  1. Zweck des Vereins ist die Trägerschaft des Museums für Kunst in Langenargen.
  2. Der Verein führt den Namen „Museum Langenargen – Verein zur Förderung und Pflege der Kunst e. V.“ und hat seinen Sitz in Langenargen.
  3. Der Verein ist rechtsfähig durch die Eintragung in das Vereinsregister.

§ 2 Aufgaben und Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsuchen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch eigenes Begehren in Textform am Ende des laufenden Kalenderjahres, durch Tod, infolge von Entlassung durch den Vorstand bei wiederholter Nichterfüllung der Mitgliedspflichten oder wegen einer Betätigung, die gegen die Vereinsaufgaben verstößt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • a) dem Vorsitzenden
    • b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
    • c) dem Schriftführer
    • d) dem Schatzmeister
    • e) dem jeweiligen Bürgermeister der Gemeinde Langenargen oder einer von ihm beauftragten Person
    • f) einer Vertretung der ehrenamtlichen Mitarbeiter
    • g) bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
  2. Der Vorstand ist verantwortlich für alle Angelegenheiten des Vereins. Hierzu zählen insbesondere:
    • Weiterentwicklung des Profils und Zukunftsbildes des Museums
    • Erstellung und Kontrolle des jährlichen Budgets
    • Bestellung eines Kurators/einer Kuratorin
    • Entscheidung über die Durchführung von Ausstellungen
    • Konzeption eines zeitgemäßen Informations- und Kommunikationssystems
    • Gewährleistung des Museumsbetriebs
    • Erstellung und Anpassung einer Geschäftsverteilung
  3. Vorstand im Sinne des „§ 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende, wobei jeder einzelvertretungsberechtigt ist.

§ 7 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Mit Ausnahme des jeweiligen Bürgermeisters der Gemeinde Langenargen, der kraft Satzung dem Vorstand angehört, wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren – wenn verlangt wird in geheimer Abstimmung – mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
  2. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom Stellvertretenden Vorsitzenden in Textform einberufen und geleitet werden.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei einer ordnungsmäßig einberufenen Sitzung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  6. Sämtliche Geldgeschäfte, die vom Schatzmeister wahrzunehmen sind, bedürfen der Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitlieder-versammlung stattzufinden. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
    • a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes und seine Entlastung;
    • b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, von zwei Kassenprüfern sowie deren Abberufung;
    • c) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder;
    • d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins;
    • e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern aufgrund eines Vorschlags des Vorstands.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Viertel aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist innerhalb des I. Quartals eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (vgl. § 5 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 11 Auflösung und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Beendigung der Liquidation das vorhandene Vereinsvermögen der bürgerlichen Gemeinde Langenargen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Gericht in Kraft.